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   BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83   

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BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83 (https://dejure.org/1984,17790)
BayObLG, Entscheidung vom 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83 (https://dejure.org/1984,17790)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Februar 1984 - BReg. 2 Z 111/83 (https://dejure.org/1984,17790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Abriß einer auf seinem Balkon errichteten Mauer bis zur Brüstungshöhe; Entbehrlichkeit des Einholens der Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage für die Errichtung der Mauer auf einem Balkon; Kriterien für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83
    Der von der Antragsgegnerin nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 5.6.1982 für ungültig zu erklären, muß schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein solcher (Gegen-)Antrag - ebenso wie eine Widerklage im Revisionsverfahren (BGHZ 24, 279/285; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 33 Anm. 5 a cc) - in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht neu erhoben werden kann (vgl. Weitnauer WEG 6. Aufl. Anh. zu § 43 RdNr. 5; vgl. ferner BayObLGZ 1971, 313/323 f.; BayObLG Rpfleger 1979, 267).
  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 22/74

    Anbringen einer Treppe an einer Wohnung einer Eigentümergemeinschaft ohne

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83
    Inwieweit Balkone selbst, ihre Bestandteile und die an ihnen angebrachten Gegenstände im allgemeinen Gegenstand des Sondereigentums sein können, bedarf hier keiner Vertiefung (vgl. hierzu BayObLGZ 1974, 269/271 f. für Bodenplatte und Abschlußgitter zum Nachbarbalkon; BayObLG WEM 1980, 31/32 f. für Fensterflügel an Balkonen; sowie allgemein BGB-RGRK 12. Aufl. § 5 WEG RdNr. 2 B m.Nachw.).
  • BayObLG, 27.10.1971 - BReg. 2 Z 85/70

    Aufteilung der Wohnanlage durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83
    Der von der Antragsgegnerin nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 5.6.1982 für ungültig zu erklären, muß schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein solcher (Gegen-)Antrag - ebenso wie eine Widerklage im Revisionsverfahren (BGHZ 24, 279/285; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 33 Anm. 5 a cc) - in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht neu erhoben werden kann (vgl. Weitnauer WEG 6. Aufl. Anh. zu § 43 RdNr. 5; vgl. ferner BayObLGZ 1971, 313/323 f.; BayObLG Rpfleger 1979, 267).
  • BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 106/82

    Wohnungserbbauberechtigung; Wohnungseigentum; Umbau; Zustimmung; Terrasse;

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83
    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Beseitigungsanspruch der Antragssteller aus § 1004 Abs. 1 BGB und dem zwischen den Beteiligten begründeten schuldrechtlichen Verhältnis (vgl. BayObLG WEM 1980, 31) im Hinblick auf § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG gegeben wäre (vgl. hierzu zuletzt die Senatsbeschlüsse vom 12.8.1983 BReg. 2 Z 86/82 und vom 26.10.1983 BReg. 2 Z 106/82 ; jeweils m.weit.Nachw.) und ob das Landgericht das Vorliegen eines "Nachteils", hier eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung des Gesamteindrucks (Störung der Harmonie) der Wohnanlage entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts ohne Durchführung des beantragten Augenscheins verneinen konnte.
  • BayObLG, 12.08.1983 - 2 Z 86/82
    Auszug aus BayObLG, 15.02.1984 - BReg. 2 Z 111/83
    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Beseitigungsanspruch der Antragssteller aus § 1004 Abs. 1 BGB und dem zwischen den Beteiligten begründeten schuldrechtlichen Verhältnis (vgl. BayObLG WEM 1980, 31) im Hinblick auf § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG gegeben wäre (vgl. hierzu zuletzt die Senatsbeschlüsse vom 12.8.1983 BReg. 2 Z 86/82 und vom 26.10.1983 BReg. 2 Z 106/82 ; jeweils m.weit.Nachw.) und ob das Landgericht das Vorliegen eines "Nachteils", hier eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung des Gesamteindrucks (Störung der Harmonie) der Wohnanlage entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts ohne Durchführung des beantragten Augenscheins verneinen konnte.
  • LG Itzehoe, 21.01.2008 - 1 S (W) 1/07

    Veränderungen im Bereich des Sondereigentums

    Nach § 5 Abs. 1 a.E. WEG sind zu Räumen des Sondereigentums gehörende Bestandteile nur dann Gegenstand des Sondereigentums, wenn sie verändert werden können, ohne dass hierdurch die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird (BayObLG, Beschl. v. 15.02.1984, 2 Z 111/83, WuM 1985, 31, 32).
  • KG, 19.06.1985 - 24 W 4020/84

    Erklärung des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung für

    Nach § 5 Abs. 1 a.E. WEG sind jedenfalls nur solche zu Räumen des Sondereigentums gehörenden Bestandteile Gegenstand des Sondereigentums, die verändert werden können, ohne daß hierdurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (vgl. BayObLG, WuM 1985, 31 f.).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 22/92

    Nachträgliche Balkonverglasung - zustimmungspflichtig?

    (1) Ein Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Beseitigung einer zustimmungsbedürftigen baulichen Veränderung zwar auch ohne ermächtigenden Beschluss der Gemeinschaft geltend machen (vgl. BGH NJW 1992, 978 ); die sachliche Rechtfertigung für den Eigentümerbeschluss vom 3.9.1990 und das rechtliche Interesse des Antragstellers an dessen Ungültigerklärung ergeben sich aber schon daraus, dass dem Antragsteller mit der Bestandskraft des Beschlusses alle Einwendungen gegen das Beseitigungsverlangen abgeschnitten wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.2.1984, BReg. 2 Z 111/83 - DWE 1984, 62 - und vom 2.7.1987, BReg. 2 Z 136/86).
  • OLG München, 19.05.2006 - 32 Wx 58/06

    Prozessvollmacht des Verwalters von Eigentumswohnungen bei umfassenden

    Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals einen Gegenantrag bezüglich der Buchungsunterlagen für die Jahre 2003 und 2004 stellt, ist dieser nicht mehr zulässig (BayObLG WuM 1985, 31) und daher abzuweisen.
  • BayObLG, 21.12.1999 - 2Z BR 79/99

    Aufnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Das gleiche gilt für die Frage, inwieweit die bei der Beschreibung des Sondereigentums in der Teilungserklärung genannten Balkone Sondereigentum sein können (vgl. hierzu BayObLG WE 1994, 184/185; ZMR 1999, 59 und NZM 1999, 910/911; hinsichtlich nachträglich angebrachter Trennwände verneinend BayObLG WuM 1985, 31/32) und nach § 7 Nr. 1 der Teilungserklärung von den jeweiligen Eigentümern instandzuhalten sind.
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2006 - 11 Wx 74/05

    Wohnungseigentum: Sondernutzung und Instandhaltung von dem Sichtschutz dienenden

    Da eine Balkontrennwand die äußere Gestaltung des Gebäudes beeinflusst, ist sie regelmäßig ebenfalls dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen (vgl. BayObLG WuM 1985, 31; Staudinger/Rapp, WEG, Bearbeitung 2005, § 5 Rdnr. 25).
  • BayObLG, 30.05.1996 - 2Z BR 9/96

    Umfang der einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumten

    Der Gegenantrag ist gleichfalls als unzulässig abzuweisen, da in der dritten Instanz, die allein der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, keine neuen Sachanträge mehr gestellt werden können (BayObLG WuM 1985, 31; WE 1989, 213, 214).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 2Z BR 68/00

    Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Die im Zug der Errichtung des Ständerbalkons erstellte Abtrennung, mit der eine Unterteilung der Fläche geschaffen wurde, steht ebenfalls im Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG WuM 1985, 31/32; Staudinger/Rapp § 5 Rn. 25).
  • BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 2 Z 119/87

    Befugnis zur Aufstellung eines Wäschetrockners durch Beschluß der

    Im dritten Rechtszug können keine neuen Sachanträge mehr gestellt werden (vgl. BayObLG WuM 1985, 31/32; Augustin § 43 RdNr. 78).
  • OLG Hamm, 23.12.1996 - 15 W 362/96

    Sondereigentunsfähigkeit bei Terrassen

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  • BayObLG, 17.07.1986 - 2 Z 32/85

    Anspruch auf Beseitigung aller vorgenommener Veränderungen insbesondere

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